Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferung sowie Konstruktion und Programmierleistungen

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Diese Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Vertragsverhältnis einschließlich dessen Abwicklung. Sie liegen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde. Diese Bedingungen sind Grundlage aller zukünftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Abweichende Bedingungen sind nur dann gültig, wenn für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss von uns schriftlich anerkannt werden. Gegen Bestätigungen des Bestellers mit entsprechendem Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

  • Preise und Zahlungsbedingungen

    Unsere Angebote sind stets freibleibend.

    Unsere Preise sind Nettopreise. Maßgebend für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preis; in € (Euro); zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Preisvereinbarung getroffen worden ist. Sämtliche Zahlungen sind in Euro zu leisten uns ausschließlich an die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen Netto ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto von 2%, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2 % in dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Ablehnung von Schecks und Wechsel bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontierbare Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei neuen Geschäftsverbindungen behalten wir uns vor, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Der Käufer ist zur Zurückhaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen zur berechtigt, soweit diese von der ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen uns, unsere sämtlichen bestehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung; unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel; sofort fällig zu stellen oder Sicherheit zu verlangen.

    In diesen Fällen sind wir ferner berechtigt noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

    Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Bei insbesondere längerfristigen Aufträgen bedarf es eines schriftlichen Vertrages zwischen beiden Vertragsparteien. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes geregelt worden ist, exklusive Verpackung und Versand. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, mündliche Zusicherung oder Ergänzungen unserer Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

    Ändern sich nach Angabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren (Umsatz- und Verkehrssteuern, Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Zölle) wesentlich, so werden sich ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.

  • Lieferung und Lieferfristen

    Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Lieferfristen beginnen nach Eingang für alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und rechtzeitigen etwaigen Materialbestellungen, soweit solche vereinbart worden sind. Lieferfristen beginnen mit Freigabe durch den Besteller, nicht aber durch Klärung aller notwendigen Vertragsbestimmungen. Lieferfristen enden am Tag der Absendung durch die Lieferer, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt worden sind. Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten.

    Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände; z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei etwaigen Vorlieferanten eintreten; verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers.

    Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigen.

  • Gefahrübergang

    Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgen Versand und Förderung unserer Lieferungen und Leistungen auf Gefahr und umfängliches Risiko unseres Vertragspartners. Sofern nichts anderes vereinbart, wählt die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH Verpackung, Versandart und Versandweg. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr mit Absendung auf unseren Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie z.B. die Versandkosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnenden Risiken versichert. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder des zufälligen Verlustes von Versandgut geht spätestens mit Übergabe an einen ersten Frachtführer auf unseren Vertragspartner über. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

  • Eigentumsvorbehalt

    Alle von uns erbrachten und gefertigten Lieferungen und Leistungen bleiben Eigentum der ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung unserem Vertragspartner zustehenden Forderungen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seiner Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Im Falle der Weiterveräußerung tritt unser Vertragspartner bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Unser Vertragspartner ist berechtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

    Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn unser Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, auch bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall. In diesem Fall können wir verlangen, dass unser Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH. Der Besteller verwahrt die neue Sache für die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die Verarbeitung, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen nicht der ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH gehörenden Gegenständen steht ihr Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der Übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH und Besteller darüber einig, dass der Besteller der ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt. Die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

  • Urheberrechte

    Die Urheberrechte und das Eigentum an Zeichnungen, Werkzeugen, sämtlichen Technologiedaten, Plänen und sonstigen urheberrechtsfähigen Leistungen, die wir für unsere Vertragspartner erbringen, verbleiben bei uns. Für den Erwerb von Lizenzen oder Nutzungsrechten sind gesonderte Verträge erforderlich.

    Die Unterlagen, Werkzeuge etc. dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH Dritten, d.h. Personen, die nicht Vertragspartner sind, zugänglich gemacht werden. Für jeden Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung ist der Auftragnehmer zum Ersatz des sich hieraus ergebenen Schadens verpflichtet.

  • Folgeaufträge

    Werkzeuge und Daten werden bis zu 6 Monaten nach Auslieferung der Prototypen gelagert und gespeichert. Danach werden die Werkzeuge verschrottet und die Daten gelöscht, ohne Benachrichtigung des Kunden.

  • Abnahme

    Ist eine förmliche Abnahme nicht vereinbart und wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 30 Werktagen nach Lieferung. Wird keine Abnahme verlangt und hat unser Vertragspartner Leistung in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Auf Verlangen des Auftraggebers sind in sich abgeschlossene Teile einer Leistung Teilabzunehmen.

  • Sicherheitsleistungen

    Die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH ist berechtigt von ihrem Vertragspartner Sicherheit durch Bürgschaft für die von ihr zu erbringenden Leistungen einschließlich zugehöriger Nebenforderungen zu verlangen. Anerkannt werden ausschließlich unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unter Verzicht der Einrede der Vorausklage erklärte Bürgschaften einer in der EU ansässigen Großbank, Sparkasse oder Kreditversicherung.

  • Gewährleistung und Haftung

    Ist das Werk bzw. der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so ist ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verpflichtet, Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung erkennbarer oder beachtlicher Mängel sind uns unverzüglich mitzuteilen.

    Bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Anlieferung und bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, längstens aber nach 30 Werktagen nach Anlieferung schriftlich gegenüber ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH. Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft können nur geltend gemacht werden, wenn im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich von uns zugesichert worden ist. Die Haftung bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Für Mangelfolgeschäden übernimmt ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH jedoch nur eine Haftung, wenn dieser Gegenstand der Zusicherung war. Bei Veränderung an Gegenständen unserer Lieferungen oder Leistungen durch unseren Vertragspartner oder durch von unserem Vertragspartner beauftragte Dritte entfällt jegliche Gewährleistung hieran. Die Ansprüche aus Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluss verjähren, sofern nicht ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. der Übergabe der gelieferten Sache. Sämtliche Schadenersatzansprüche unserer Vertragspartner aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ansprüche unserer Vertragspartner, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem von uns hergestellten und gelieferten Werk selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schäden vorsätzlich oder grobfahrlässig durch uns zu verantworten sind. Sofern die Haftung nach dem vorstehenden Satz nicht ausgeschlossen ist, sind Schadenersatzansprüche wegen Fehlen zugesicherter Eigenschaften, aus anfänglichem Unvermögen, Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung der Höhe nach auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

    Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen kann die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH sich nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Lieferungen und Leistungen übernommen worden ist.

  • Datenschutzhinweis

    Wir weisen unsere Vertragspartner darauf hin, dass wir ausschließlich zu Geschäftszwecken, wie z.B. zur Bearbeitung von Bestellungen, Versendungen von Angeboten und sonstigen Anfragen (z.B. Gewährleistungsanfragen) personenbezogene Daten mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften der Datenschutzgrundordnung der DSGVO verarbeiten. Insofern verweisen wir auf unsere gültigen Datenschutzhinweise, die Sie unter https://www.modelltechnik.de/datenschutz finden können.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Waltershausen. Ausschließlicher Gerichtsstand für die Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über die Entstehung und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, außer für den Fall des § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Mahnverfahren ist Waltershausen). Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, kollisionsrechtlicher Bestimmungen und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

  • Schlussbestimmungen

    Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen wird dadurch nicht berührt, diese bleiben vielmehr verbindlich bestehen. Nebenabreden zu unseren Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftformklausel als solche.

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Stefan PulsfortLeiter Versuchsaufbau, Austattung und Prozesssteuerung, Volkswagen Osnabrück GmbH