I. Geltungsbereich und Vertragspartner
I.I. Diese nachstehenden, allgemeinen Verkaufs- und Geschäftsbedingungen
(nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und
Leistungen, welche die ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH (nachfolgend:
MODELLTECHNIK) ihren Vertragspartnern bezüglich der Herstellung von individuell gefertigten Teilen aus Metallen, Polymeren oder sonstigen Werkstoffen (nachfolgend „Produkte“ oder „Produkt“) erbringt.
Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die MODELLTECHNIK mit ihren Vertragspartnern über die Lieferung oder Leistung von Produkten schließt, selbst dann, wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.
I.II. Vertragspartner der MODELLTECHNIK werden Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
I.III. Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle (künftigen) Lieferungen und
Leistungen, die MODELLTECHNIK für ihre Vertragspartner erbringt, und zwar
ausschließlich in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur
dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MODELLTECHNIK ihrer Gültigkeit
ausdrücklich zugestimmt hat.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Falle, d. h. auch dann, wenn MODELLTECHNIK in Kenntnis der AGB des Vertragspartners, den Auftrag vorbehaltslos annimmt und/oder ausführt.
I.IV. Die Vertragspartner erreichen den Kundendienst von MODELLTECHNIK für Fragen, Reklamationen und Beanstandungen per E-Mail unter reklamation.qs@modelltechnik.de. MODELLTECHNIK wird die Fragen,
Reklamationen und Beanstandungen ihrer Vertragspartner spätestens nach drei (3) Werktagen beantworten.
II. Angebot und Vertragsschluss
II.I. Der Vertragspartner kann ein Angebot von MODELLTECHNIK anfragen. Hierzu kann entweder das Online-Formular, das Online-Portal, ein Mitglied des Vertriebs (vor Ort, telefonisch, E-Mail) oder eine E-Mail an portal@modelltechnik.de gesendet werden.
Der Anfrage sind Zeichnungen oder 3D-Dateien eines herzustellenden Produkts in beliebigem, gängigen Dateiformat beizufügen.
II.II. Auf Grundlage der Anfrage unterbreitet die ModellTechnik dem Vertragspartner ein Angebot. Die MODELLTECHNIK ist an dieses Angebot sieben (7) Kalendertage gebunden. Der Vertragspartner ist berechtigt das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die unveränderte Annahme des Vertragspartners der MODELLTECHNIK zugeht.
Der Herstellungsvertrag kommt zustande, wenn der Vertragspartner das Angebot annimmt und wenn MODELLTECHNIK die Angebotsannahme mit einer
entsprechenden Auftragsbestätigung bestätigt. Ausschließlich eine unveränderte
Annahme dieses Angebots durch den Vertragspartner gilt als eine solche Annahme.
Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt jede anderweitige Annahme als eine neue Anfrage im Sinne von Ziffer 1. MODELLTECHNIK wird auf diese neue Anfrage hin ein neues Angebot erstellen und dem Vertragspartner unterbreiten.
II.III. Die Annahmeerklärung des Vertragspartners kann in beliebiger Form erfolgen, mindestens jedoch in Textform.
II.IV. Ein Vertrag kommt nicht zustande soweit sich die Anfrage des Vertragspartners auf die Herstellung von Waffen, Waffenteilen oder sonstigen verbotenen Produkten/Materialien bezieht und der Vertragspartner darüber MODELLTECHNIK nicht gesondert informiert hat. Sollte MODELLTECHNIK hiervon erst im Laufe des Produktionsprozesses Kenntnis erhalten, wird die Produktion sofort beendet. Der Vertragspartner hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Lieferung des Produktes und ist MODELLTECHNIK zum Ersatz sämtlicher entstandener Kosten verpflichtet.
II.V. MODELLTECHNIK hält sich für sieben (7) Tage an das Angebot gebunden.
II.VI. Falls nach einer technischen Prüfung binnen drei (3) Arbeitstagen nach dem Erhalt der Annahme des Angebotes vom Vertragspartner der MODELLTECHNIK festgestellt wird, dass es keine geeignete technische Möglichkeit der Herstellung des Produktes bei Herstellern (nachfolgend „Partnern“) gibt, so kann MODELLTECHNIK vom Vertrag ohne etwaige Kostenerstattung an den Vertragspartner zurücktreten.
II.VII. Falls nach einer technischen Prüfung binnen drei (3) Arbeitstagen nach dem Erhalt der Annahme des Angebotes vom Vertragspartner seitens MODELLTECHNIK ein Klärungsbedarf entsteht, so behält sich MODELLTECHNIK den Anspruch auf Verlängerung der Lieferfrist des Produktes um die Zeitdauer einer solchen vollständigen Klärung vor. Für eine solche Klärung ist die Zuarbeit des Vertragspartners notwendig.
III.I. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass MODELLTECHNIK die im Auftrag angegebene Herstellung nicht immer selbst durchführt, sondern andere geeignet erscheinende Hersteller (nachfolgend „Kooperationspartner“) mit der Herstellung beauftragen kann.
III.II. MODELLTECHNIK ist berechtigt, mehrere (verschiedene) Kooperationspartner mit der Herstellung der Produkte eines Auftrags zu beauftragen.
III.III. Einer Mitteilung von MODELLTECHNIK an den Vertragspartner im Sinne von Ziffer 3.2 bedarf es insoweit nicht. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Durchführung der Herstellung durch den/die Kooperationspartner ausdrücklich einverstanden.
III.IV. MODELLTECHNIK bzw. der/die Kooperationspartner sind berechtigt, technische Details der übermittelten Zeichnungen und 3D-Dateien des Vertragspartners zu verändern, soweit dies zur Herstellung des gewünschten Produkts notwendig ist. Dies betrifft insbesondere die Änderung von Arbeitsschritten.
III.V. Hiervon ausgenommen ist die Zugänglichmachung an Expert*innen im Sinne von Ziffer 3.2, wobei nur diejenigen Informationen mitgeteilt werden, die für die Abwicklung erforderlich und geboten sind.
III.VI. MODELLTECHNIK teilt ohne gesonderte Absprache dem Vertragspartner keine Details wie Firmennamen, Adresse, Land, usw. von einzelnen Kooperationspartnern mit, die mit der Herstellung der Produkte beauftragt werden.
IV.I. Erfüllungsort ist grundsätzlich der Firmensitz der ModellTechnik Rapid Prototyping GmbH, Ziegeleistraße 3b, 99880 Waltershausen, Deutschland (nachfolgend „Werk“).
IV.II. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht, Abgaben, Zöllen,
Versicherungsprämien und anderer Fremdkosten, sofern anderes in der
Auftragsbestätigung nicht bestätigt wird.
IV.III. Sofern sich später als vier (4) Wochen nach Vertragsschluss Abgaben, Zölle,
Frachten, Versicherungsprämien oder andere Fremdkosten erhöhen, die im
vereinbarten Preis bei Unternehmern enthalten sind oder neu entstehen, ist die
MODELLTECHNIK im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
IV.IV. Des Weiteren behält sich MODELLTECHNIK für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff-und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses um fünf Prozentpunkte (5%) gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Vertragspartner binnen vier (4) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihm betroffenen Aufträge stornieren.
IV.V. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist MODELLTECHNIK des Weiteren berechtigt, wenn nachträglich eine Lieferfristenverlängerung aus einem der unter Ziffer 4.3 genannten Gründe erfolgt, das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil MODELLTECHNIK vom Vertragspartner überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder die MODELLTECHNIK die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Vertragspartner nachträglich im gemeinsamen Einverständnis mit MODELLTECHNIK abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht.
V. Lieferung/Versand/Gefahrenübergang
V.I. Sollen Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-
Mitgliedstaaten erfolgen, hat der Vertragspartner vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer gegenüber MODELLTECHNIK mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat der Vertragspartner für Lieferungen von MODELLTECHNIK zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von MODELLTECHNIK gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
V.II. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere EU-
Mitgliedstaaten kommt die Umsatzsteuerregelung des jeweiligen Empfänger-
Mitgliedstaates zur Anwendung, wenn entweder der Vertragspartner in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist oder wenn MODELLTECHNIK in dem Empfänger-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist.
V.II.I. Bei der Versandabwicklung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere Nicht-EU-Mitgliedstaaten soll der Vertragspartner die Warentarifnummer und den Verbrauchszweck des Produktes innerhalb von 2 (zwei) Arbeitstagen nach der Annahme des Angebots an MODELLTECHNIK an die E-Mail-Adresse
logistik@modelltechnik.de mitteilen.
V.II.II. Bei der Abrechnung von Lieferungen von der Bundesrepublik in andere EU-Mitgliedstaaten hat der Vertragspartner die Pflicht, an MODELLTECHNIK die unterschriebenen Liefernachweisdokumente (z.B. Gelangensnachweise,
Lieferzertifikate, usw.) innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Wareneingang
an MODELLTECHNIK per E-Mail an logistik@modelltechnik.de zu schicken.
V.III. Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Im Falle einer verbindlichen Vereinbarung von Lieferfristen beginnen diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
V.III.I. Diese Lieferfristen gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger
Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller
Verpflichtungen des Unternehmers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen
Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von
Anzahlungen.
V.III.II. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der
Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der
Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Produkte ohne das Verschulden
der MODELLTECHNIK nicht rechtzeitig abgesendet wurden.
V.III.III. Ungeachtet etwaiger Lieferfristen steht eine Lieferverpflichtung der
MODELLTECHNIK unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete
Selbstbelieferung ist durch MODELLTECHNIK verschuldet.
V.IV. Wird ohne das Verschulden der MODELLTECHNIK der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist MODELLTECHNIK berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern.
V.V. MODELLTECHNIK ist berechtigt an einen oder zu einem anderen Ort zu liefern, die entstehenden Mehrkosten trägt der Vertragspartner. Dem Vertragspartner wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
V.VI. Soweit MODELLTECHNIK - aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat - in
Lieferverzug gerät oder eine Lieferung unmöglich wird und dies nicht auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der MODELLTECHNIK beruht, wird die Haftung für Schäden ausgeschlossen - außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
V.VII. Beruhen Verzögerungen der Lieferung auf Gründen höherer Gewalt, die MODELLTECHNIK nicht zu vertreten hat, wird die Lieferzeit angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eingetreten sind. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von MODELLTECHNIK nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- /Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche - ohne von MODELLTECHNIK verschuldet zu sein - die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei der MODELLTECHNIK, dem/den Kooperationspartnern oder einem Lieferanten eintreten.
Der Vertragspartner wird hiervon unverzüglich unterrichtet. Dauern die Ursachen der Verzögerung länger als vier (4) Monate nach Vertragsschluss an, ist jede Partei berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.
V.VIII. Mit der Übergabe des Produkts an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Vertragspartner über. Für eine Versicherung des Produkts sorgt die MODELLTECHNIK nur auf Weisung und Kosten des Vertragspartners aufgrund gesonderter Vereinbarung. Pflicht und Kosten der Entladung durch einen Spediteur oder Frachtführer gehen zu Lasten des Vertragspartners.
V.IX. Das Produkt wird handelsüblich, verpackt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/ oder Transporthilfsmittel sorgt MODELLTECHNIKk nach entsprechender Erfahrung und auf Kosten des Vertragspartners.
V.X. MODELLTECHNIK ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind
zulässig.
V.XI. Falls vor der Lieferung von dem Vertragspartner keine gesonderte
Lieferadresse angegeben wird, wird der amtliche Sitz des Vertragspartners als
Lieferadresse verstanden.
VI. Abnahme
VI.I. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur im Werk spätestens drei (3)
Arbeitstage nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen
Abnahmekosten trägt der Vertragspartner, die sachlichen Abnahmekosten werden von MODELLTECHNIK gesondert in Rechnung gestellt.
VI.II. Erfolgt die Abnahme ohne ein Verschulden der MODELLTECHNIK nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist MODELLTECHNIK berechtigt, das Produkt ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern und ihm die Lagerkosten zu berechnen.
VII. Zahlung
VII.I. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung oder durch andere Mittel. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Wenn nicht anders vereinbart gilt Vorkasse. Vertragspartnern, die bereits Kunden sind, gewährt MODELLTECHNIK die Möglichkeit einer Zahlung nach Rechnung. Als Zahlungsziel gelten in diesem Fall zehn (10) Tage ab Lieferung an den Vertragspartner. Spätestens nach Ablauf des zehnten (10) Tages muss der Rechnungsbetrag auf dem Konto der MODELLTECHNIK gutgeschrieben sein, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Vertragspartner kommt spätestens zehn (10) Tage nach Fälligkeit und
Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in Verzug.
VII.II. Im Falle eines vereinbarten Skontos bezieht sich dieses nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
VII.II.I. Sofern MODELLTECHNIK Umstände bekannt werden, die nach
pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des
Unternehmers zu mindern, ist MODELLTECHNIK berechtigt, ausstehende
Lieferungen zu verweigern oder nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von
Sicherheiten auszuführen. MODELLTECHNIK ist in diesem Fall dann auch
berechtigt alle unverjährten Forderungen aus der laufenden
Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner unverzüglich fällig zu stellen.
VII.II.II. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet MODELLTECHNIK Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten (9%) über dem
Basiszinssatz der EZB, es sei denn andere Zinssätze sind zwischen der
ModellTechnik und dem Vertragspartner vereinbart. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Anspruch der MODELLTECHNIK auf den kaufmännischen Fälligkeitszins im Sinne des § 353 HGB bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
VII.III. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen den
Vertragspartnern nur insoweit zu, wie deren Gegenansprüche rechtskräftig
gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch die
MODELLTECHNIK anerkannt wurden.
VII.IV. MODELLTECHNIK ist berechtigt gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen die dem Vertragspartner, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber der MODELLTECHNIK zustehen. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung mit anderen Zahlungsmitteln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Forderungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden die Forderungen von MODELLTECHNIK insoweit spätestens mit der Fälligkeit der Verbindlichkeit von MODELLTECHNIK fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
VII.V. MODELLTECHNIK darf für die Einzahlungssicherung ihrer Forderungen mit
Inkassoagenturen, Rechtsanwälten oder sonstigen Dritten zusammenarbeiten. Die Forderungen aus Lieferungen an Vertragspartner dürfen von MODELLTECHNIK an Dritte abgetreten werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
VIII.I. Das gelieferte Produkt verbleibt Vorbehaltsprodukt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die MODELLTECHNIK im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen („Saldovorbehalt“) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptanzwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
VIII.II. Vor der Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung,
Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder
Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung der MODELLTECHNIK nicht zulässig.
VIII.III. Be- und Verarbeitung des Vorbehaltsprodukts erfolgen für die MODELLTECHNIK als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die MODELLTECHNIK zu verpflichten. Das be-und verarbeitete Produkt gilt als Vorbehaltsprodukt im Sinne der Ziffer 8.1 entsprechend.
...Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung des Vorbehaltsprodukts mit
anderen Produkten durch den Vertragspartner steht MODELLTECHNIK das
Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsproduktes zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.
Erlischt das Eigentum der MODELLTECHNIK durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Vertragspartner der MODELLTECHNIK bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts und verwahrt sie unentgeltlich für MODELLTECHNIK. Die Miteigentumsrechte von MODELLTECHNIK gelten als Vorbehaltsprodukt im Sinne der Ziffer 8.1.
VIII.III.I. Der Vertragspartner darf das Vorbehaltsprodukt nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er
nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräußerung gemäß den Ziffern I. 3 bis 8.3.5 auf MODELLTECHNIK
übergehen. Zu anderen Verfügungen über das Vorbehaltsprodukt ist der
Vertragspartner nicht berechtigt.
VIII.III.II. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung des Vorbehaltsprodukts werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Vertragspartner für die
Forderung erwirbt, bereits jetzt an MODELLTECHNIK abgetreten. Sie dienen in
demselben Umfang zur Sicherung wie das Vorbehaltsprodukt. Wird das
Vorbehaltsprodukt vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von MODELLTECHNIK verkauften Produkten veräußert, so wird MODELLTECHNIK die
Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes des
Vorbehaltsprodukts zum Rechnungswert der anderen verkauften Produkte
abgetreten. Bei der Veräußerung von Produkten, an denen MODELLTECHNIK
Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 8.4.1 hat, wird an MODELLTECHNIK ein dem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird das Vorbehaltsprodukt
vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die
Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an MODELLTECHNIK abgetreten. MODELLTECHNIK nimmt hiermit bereits die
jeweilige Abtretung an.
VIII.III.III. Der Vertragspartner ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs seitens der MODELLTECHNIK, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von dem Widerrufsrecht wird MODELLTECHNIK nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von MODELLTECHNIK aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen von MODELLTECHNIK ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an MODELLTECHNIK zu unterrichten und MODELLTECHNIK die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
VIII.III.IV. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die der MODELLTECHNIK angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert, der von MODELLTECHNIK gesicherten Forderung übersteigt. Mit Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von der MODELLTECHNIK sofort fällig.
VIII.III.V. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Vertragspartner MODELLTECHNIK unverzüglich zu unterrichten. Der
Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum
Rücktransport der Vorbehaltsprodukte aufgewendet werden müssen, soweit sie
nicht von Dritten ersetzt werden.
VIII.III.VI. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist MODELLTECHNIK berechtigt, das Vorbehaltsprodukt
zurückzunehmen und zu diesem Zweck innerhalb der üblichen Betriebszeiten
gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Gleiches gilt,
wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von MODELLTECHNIK aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet
wird. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
VIII.III.VII. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.a.) insgesamt um mehr als 50 v.H. (50%), ist MODELLTECHNIK auf Verlangen des
Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der
MODELLTECHNIK verpflichtet.
IX. Qualitätssicherung, Zertifikate
IX.I. Eine Qualitätssicherung seitens MODELLTECHNIK findet statt. Diese erfolgt nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
IX.II. Zertifikate für hergestellte Produkte werden nur nach gesonderter Vereinbarung vergeben und mitgeliefert.
X. Gewährleistung
X.I. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des
Vertragspartners bei Installation, Anschluss, Bedienung oder Lagerung
hervorgerufen werden, begründen keine Ansprüche gegen MODELLTECHNIK.
X.II. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann MODELLTECHNIK nach Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). MODELLTECHNIK stehen in diesem Rahmen drei (3) Nacherfüllungsversuche zu.
Anschließend gilt die Nacherfüllung als fehlgeschlagen. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung kann MODELLTECHNIK vom Vertrag zurücktreten. Der
Vertragspartner kann ohne ausdrückliche Zustimmung und Absprache mit MODELLTECHNIK keine Beseitigung des Mangels, inklusive Zustimmung und
Absprache über die Kosten solcher Beseitigung, vornehmen.
X.III. Sachmängel des Produkts sind unverzüglich, spätestens sieben (7)
Arbeitstage seit Ablieferung, schriftlich mittels eines technisch bekräftigten
Reklamationsberichts anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
X.III.I. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Produkts durch
den Vertragspartner ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art
der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
X.III.II. Mängelansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der
Ware.
X.IV. Wenn nicht anders vereinbart, akzeptiert MODELLTECHNIK keine
Qualitätsansprüche bezüglich der Passung, Anwendbarkeit oder Einsetzbarkeit des gefertigten Produktes oder der gefertigten Produkte zu anderen Gegenständen oder in anderen Gegenständen (z.B. Bau- oder Montagegruppen). Jegliche Qualitätsansprüche werden stets im Ermessen jedes Produkts an sich betrachtet.
X.V. Bei Mängelrüge hat der Vertragspartner die Pflicht, kooperativ mit MODELLTECHNIK an der Behebung der Mängel zu arbeiten (z.B. technische Information zeitnah zu liefern, mangelhafte Produkte zur Abholung vorzubereiten usw.).
X.VI. Wenn nicht anders vereinbart, sollen alle reklamierten Teile nicht später als
zehn (10) Kalendertage nach der Mitteilung einer Mängelrüge vom Vertragspartner zur Abholung durch MODELLTECHNIK vorbereitet werden. Dies versteht auch die Mitteilung an MODELLTECHNIK über die Lieferbereitschaft inklusive Angabe der Abmessungen für die Abholung.
XI.Haftung
XI.I. MODELLTECHNIK haftet für Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung – für Handlungen der leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der MODELLTECHNIK inbegriffen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung der MODELLTECHNIK auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in
vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die den Vertragsparteien die Rechte zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Endkunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
XI.II. Diese Beschränkungen gelten nicht bei zwingender Haftung, insbesondere
nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit.
XI.III. Mit Ausnahme von Ziffer 11.1 und 11.2 ist die Haftung der ModellTechnik im Übrigen ausgeschlossen.
XI.IV. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer*innen, Mitarbeitenden, Vertretenden und Erfüllungsgehilfen der MODELLTECHNIK.
XI.V. MODELLTECHNIK haftet nicht für die etwaigen durch Lieferverzug des
Produktes verursachten Schäden, inklusive der Mehrkosten, die dem
Vertragspartner durch Ersatzfertigung des gleichen Produktes entstanden sind.
XII.Schlussbestimmungen
XII.I. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist, soweit dies
gesetzlich zulässig ist, Gotha.
XII.II. Vertragssprache
Sämtliche Kommunikation im Rahmen der für den Vertrag relevanten Erklärungen findet in deutscher Sprache statt.
XII.III. Nebenabreden / Schriftform
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform.
XII.IV. Unwirksamkeit einzelner Klauseln
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Bei einer unwirksamen Bestimmung verpflichten sich MODELLTECHNIK und der jeweilige Vertragspartner eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
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